Weiterbildungen für Mitarbeiter sind ein zentraler Erfolgsfaktor für Unternehmen, gerade in Zeiten der Digitalisierung. Viele Firmen haben das erkannt und investieren in die Fachkenntnisse Ihrer Mitarbeiter. Andere verzichten jedoch ganz oder teilweise aus Kostengründen auf Weiterbildungen für ihre Arbeitnehmer. Doch macht das Sinn? In diesem Beitrag möchten wir das Thema "Weiterbildung steuerlich absetzen" für Arbeitgeber behandeln. Erfahren Sie, wie Sie als Unternehmer oder Freelancer Fortbildungskosten geltend machen!
Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei Betriebsausgaben um Aufwendungen, die nachweislich in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Nur dann sind sie steuerlich absetzbar und reduzieren infolgedessen den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens.
Die Betriebsausgaben und die dazugehörigen Belege über die Ausgaben müssen ordentlich dokumentiert werden. So können Sie beweisen, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Können Sie diese Nachweise nicht erbringen, kann das Finanzamt die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigern!
Als Unternehmer können Sie die Kosten für die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Für weitere Kosten wie die An- und Abreise, Verpflegung etc. gelten die gesetzlichen Pauschalen.
Diejenigen, die nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz ihren Gewinn nicht durch eine Bilanzierung, sondern mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) ermitteln, müssen die sogenannte Anlage EÜR zusammen mit der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und abgeben. Darunter fallen Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und auch nicht freiwillig Abschlüsse machen, sowie Land- und Forstwirte.
Achtung: Bestimmte Rechtsformen dürfen keine Anlage EÜR abgeben. Dazu zählen AG, KG, OHG, GmbH und deren Mischformen.
§4 Einkommenssteuergesetz definiert, was der Steuerpflichtige als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen darf und was nicht. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Ausgaben für die private Lebensführung und Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stehen.
Wenn die Weiterbildung, die Fortbildung, der Lehrgang oder das Seminar für Ihre Arbeitnehmer die Bedingungen erfüllt, welche im Einkommenssteuergesetz bzw. im § 1 Berufsbildungsgesetz festgeschrieben sind, können Sie folgende Kosten steuerlich absetzen:
Wichtig zu wissen: Lediglich die Teilnahmegebühren der Weiterbildung werden dabei in voller Höhe anerkannt. Für andere Aufwendungen, wie z.B. An- und Abreisekosten greifen gesetzliche Pauschalen, welche die tatsächlichen Kosten nicht immer decken - einer der zahlreichen Gründe, warum Unternehmen zunehmend auf digitale Weiterbildungen setzen.
Übrigens: Nicht nur steuerlich sind Online-Weiterbildungen für Arbeitgeber attraktiv: Es entstehen keine Zusatzkosten durch Reisetätigkeit, Übernachtung und Verpflegung. Auch kann sich der Mitarbeiter die Zeit frei einteilen, eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist nicht erforderlich.
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Als Unternehmer können Sie die Kosten für die beruflichen Weiterbildungen Ihrer Mitarbeiter steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. §4 Einkommenssteuergesetz definiert, was als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden darf und was nicht.
Möchten Sie als Arbeitgeber berufliche Weiterbildungen von der Steuer absetzen, werden lediglich die Teilnahmegebühren der Weiterbildung in voller Höhe anerkannt. Für andere Aufwendungen, wie z.B. An- und Abreisekosten greifen die gesetzliche. Pauschalen.
Sie sind ein/e Arbeitnehmer/in und möchten Ihre berufliche Weiterbildung steuerlich absetzen? Wie das geht, erfahren Sie hier: Fortbildungskosten steuerlich absetzen.
Disclaimer: Alle bereitgestellten Inhalte dienen der Erstinformation und wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Allerdings besteht keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater.