Ihre Bildungsmaßnahme erfüllt die Voraussetzungen des BBiG? Wunderbar! Es gibt verschiedene Wege, eine Absetzung von der Steuer durchzuführen. Die Vorgehensweise zwischen Arbeitnehmern, Unternehmen und Selbstständigen unterscheidet sich etwas:
Als
Arbeitnehmer gehen Sie den Weg über die Steuererklärung. Dazu benötigen Sie die Anlage N Ihrer Einkommenssteuererklärung. Hier wird unter dem Punkt „Werbungskosten: Fortbildungskosten“ eingetragen, welche Kosten Sie für Ihre berufliche Weiterbildung aufbringen mussten. Möglicherweise geleistete Zuschüsse vom Arbeitgeber werden abgezogen. Und das war es auch schon! Die Kosten werden schließlich von Ihrer Steuerlast abgezogen. Belege müssen Sie nicht beilegen, sollten Sie aber für Rückfragen und mögliche Überprüfungen vorliegen haben. Wie Sie vorgehen, um zu Ihrer Steuererstattung zu kommen, kann Ihnen auch der Steuerberater Ihres Vertrauens im Detail erklären.
Als
Unternehmer können Sie die Kosten für die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass lediglich die reinen Teilnahmegebühren zu 100 % anerkannt werden. Für weitere Kosten wie die An- und Abreise, Verpflegung etc. gelten die gesetzlichen Pauschalen. Diese Regeln gelten auch für
Selbstständige und
Freiberufler.
Übrigens: reine Online-Weiterbildungen sind besonders für Arbeitgeber attraktiv: es entstehen keine Zusatzkosten durch Reisetätigkeit, Übernachtung und Verpflegung. Zudem kann sich der Mitarbeiter die Zeit frei einteilen, eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist nicht erforderlich. Dies trifft auf alle Weiterbildungen der
Social Media Akademie zu! Werfen Sie einen Blick auf unserere angebotenen Lehrgänge und Kompaktkurse.